Danzer Europe Veneer AG

Schutzengelstr. 36, P.O. Box 2461
6342 Baar/Switzerland
Tel. +41-41-560 78 13
Fax +41-41-560 78 01
Gültigkeit: gültig ab 01.01.2006

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1. Geltung der Bedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil sämtlicher zwischen der Danzer Europe Veneer AG (Verkäuferin) und dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträge über von der Verkäuferin vertriebene Produkte. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Lieferbedingungen Bezug genommen wird.
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  3. Die darin enthaltenen Regelungen sind verbindlich, sofern und soweit sie durch schriftliche Parteiabrede nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Sie gehen allfälligen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers vor, soweit letztere von der Verkäuferin nicht schriftlich akzeptiert werden.
  4.  
  5. Allfällige Abänderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 2. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt mit Ausstellung der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin in Schriftform zustande. Möglich sind auch mündliche Vereinbarungen. Zuvor allenfalls von der Verkäuferin abgegebene Offerten und Angebote sind nicht verbindlich und entfalten keine Rechtswirkung.

  2. Masse, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

§ 3. Kaufgegenstand

  1. Gegenstand des Kaufs können sämtliche von der Verkäuferin vertriebenen Produkte sein. Die Spezifikation der Ware und die Liefermenge richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung, bzw. nach mündlicher Absprache.

§ 4. Vorschriften am Bestimmungsort

  1. Der Käufer hat der Verkäuferin spätestens mit der Bestellung auf diejenigen Vorschriften und Normen des Bestimmungsortes aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Sache des Käufers.

§ 5. Lieferung

  1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, obliegt die Wahl der Versandart und des Versandweges der Verkäuferin.
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  3. Die Lieferzeiten sind freibleibend. Allenfalls in Schriftform vereinbarte Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Die Liefertermine beziehen sich in jedem Fall auf die Fertigstellung/Bereitstellung  in unserem Werk/Lager.
  4.  
  5. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert,
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  7. wenn die Verkäuferin Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechzeitig zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht;
    1. wenn die Verkäuferin durch höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 7 an den Lieferungen gehindert wird;
    2.  
    3. wenn der Käufer oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Verzug sind, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    4.  
  1. Wenn die Ware verlade- oder versandbereit liegt, aber infolge von Abfuhr-, Verlade- oder Versandschwierigkeiten nicht abgefahren, verladen oder versendet werden kann, so gelten die Lieferfristen als eingehalten und der Vertrag als von der Verkäuferin erfüllt.
     
  2. Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Käufer nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von zwölf Wochen vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung kann der Käufer  Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch bei Deckungskauf durch den Käufer beschränkt sich auf Mehraufwendungen von maximal 10% des ursprünglichen zwischen dem Verkäufer rund Käufer vereinbarten Warenwertes.
  3.  
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% und übliche geringfügige Masstoleranzen sind zulässig und berechtigen den Besteller/Käufer nicht zu einer Reklamation. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5.  
  6. Der Käufer hat unbeschadet etwaiger Mängelansprüche auch Ware, die mit Mängeln behaftet ist, abzunehmen.

§ 6. Gefahr- und Kostenübergang

  1. Gefahr- und Kostenübergang für Ware regelt sich grundsätzlich durch die vertraglich festgelegten Lieferbedingungen laut Incoterms 2000. 
  2.  
  3. Die Ware lagert bis zum vereinbarten Abholungstermin durch den Käufer auf Kosten und Gefahr der Verkäuferin und wird bis zu diesem Zeitpunkt von ihr gegen Verlust und Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergl. versichert. Mit Ablauf des vereinbarten Abholungstermins lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  4.  
  5. Bei Versendung frei Haus gehen Nutzen und Gefahr mit Ablieferung der Ware auf den Käufer über, bei anderen Versendungen mit Übergabe an die Transportperson. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufern über. Verladungen und Transporte erfolgen auf Grund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure u./o. Frachtführer, die für die jeweiligen Verlandungen bzw. Transporte Geltung haben.
  6.  
  7. Verweigert der Käufer die Abnahme, so geht die Gefahr für die Ware spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Gleichzeitig wird der Kaufpreis unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig mit der weiteren Wirkung, dass die Verkäuferin berechtigt ist, vom Käufer Ersatz sämtlicher durch den Abnahmeverzug entstandenen und noch entstehenden Schäden, wie Verzugszinsen, Lagergelder, Transportkosten usw. zu beanspruchen.
  8.  
  9. Ab Gefahrübergang obliegt die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art dem Käufer. Auch die Versicherung, welche vor Gefahrübergang durch die Verkäuferin zu besorgen ist, gilt als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Käufers abgeschlossen. Bei FOB- und CFR-Lieferungen ist der Käufer verpflichtet, die Versicherung sofort nach Vertragsabschluss zu decken. Die internationalen Handelsklauseln werden nach den Incoterms 2000 ausgelegt.

§ 7. Höhere Gewalt

  1. Die Verkäuferin haftet nicht für die Folgen vom Willen der Parteien unabhängiger Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Boykotte, Streiks, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, etc. Solche Ereignisse höherer Gewalt geben der Verkäuferin das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung desselben entsprechend hinauszuschieben. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt auch dann, wenn ohne Verschulden der Verkäuferin Vorlieferanten ihrer Lieferpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten gestört sind.
  2.  
  3. Reichen in Fällen des Absatzes 1 die zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so ist die Verkäuferin berechtigt, Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus ist die Verkäuferin von ihren Lieferverpflichtungen befreit. Der Käufer kann in diesem Fall unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrage zurücktreten, wenn ihm die Abnahme der Mindermenge im Hinblick auf seine Interessen nicht zumutbar ist.

§ 8. Kaufpreis

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, versteht sich der Kaufpreis der Ware rein netto in Euro (€). Wird eine andere Währung vereinbart, so haftet der Käufer der Verkäuferin vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an für eingetretene Kursverluste gegenüber dem Euro. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise  ab Lager bzw. ab Sitz der Verkäuferin.
  2.  
  3. Werden zwischen Vertragschluss und Lieferung öffentliche Lasten (z.B. Steuern, Zölle, Gebühren, Abgaben) oder Kosten des Transports, der Herstellung oder des Vertriebs der Ware, auf die Verkäuferin keinen Einfluss hat, erhöht oder neu begründet, so erhöht sich entsprechend der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis; dies gilt auch dann, wenn solche Lasten oder Kosten neben dem Preis nicht gesondert berechnet werden. Ist eine derartige Abwälzung auf den Käufer gesetzlich untersagt, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart worden ist. Die Verkäuferin ist zur Entgegennahme zur Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks nicht verpflichtet, sondern kann Barzahlung verlangen. Alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  2.  
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Verkäuferin ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 10. Vermögensverschlechterung

  1. Wenn der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers erhält – auch wenn die Vermögenslage bei Vertragsabschluss schon die gleiche war – so kann die Verkäuferin unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen die Begleichung sämtlicher offener fälliger und nicht fälliger Rechnungen verlangen und/oder weitere Lieferungen von der Leistung einer Vorauszahlung der der Sicherstellung ihrer Forderungen abhängig machen, vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt u.a. durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftsstelle als erbracht.
  2.  
  3. Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn nach dem Akzept von Wechseln in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten Verschlechterungen eintreten oder die Bank der Verkäuferin den zum Diskont eingereichten Wechsel ablehnt. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder einer vereinbarten Rate werden die dann noch laufenden Wechsel und/oder alle noch offenen Restforderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.

§ 11. Verzug

  1. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, gerät der Käufer ohne weiteres in Verzug und schuldet einen Verzugszins zum jeweils drei Monats gültigen EURO-LIBOR zuzüglich 8%. Die Verkäuferin ist ohne Anzeige berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Allfällige Mahn- und Inkassokosten (auch von Dritten) werden separat in Rechnung gestellt. Das Geltendmachen von weiterem Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

§ 12. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz von Danzer Europe Veneer AG in 6342 Baar, Schweiz.
  2.  
  3. Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes befindet. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass die Verkäuferin die Versendung der Ware übernimmt.

§ 13. Eigentumsrechte

  1. Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei der Verkäuferin. Diese ist jederzeit berechtigt, bei Lieferung in der Schweiz den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  2.  
  3. Soweit die gelieferten Waren mit der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen vermischt oder verbunden werden, so dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, erwirbt die Verkäuferin Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der verwendeten Ware zu dem Wert des Zwischen- bzw. Enderzeugnisses bzw. zu dem Wert der vermischten Warenmenge (Art. 727 Abs. 1 ZGB). Erwirbt der Käufer auf Grund von Art. 727 Abs. 2 ZGB das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin im vorstehend genannten Wertverhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen diesen Fällen ist der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der hergestellten Erzeugnisse oder vermischten Warenmenge.
  4.  
  5. Forderungen aus Weiterverkäufen von unter Eigentumsvorbehalt veräusserter Ware tritt der Käufer schon jetzt an der Verkäuferin ab. Forderungen aus Verkäufen von Ware im Miteigentum gemäss Absatz 2 tritt der Käufer gleichfalls schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des Rechnungswertes ab, welcher der für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Ware entspricht. Die Verkäuferin nimmt vorstehende Abtretungen an. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten, Fälligkeiten usw. aufzugeben sowie den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Unbeschadet der Einziehungsbefugnis der Verkäuferin ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch nur so lange, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfüllt. Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an die Verkäuferin ab.
  6.  
  7. Der Käufer ist berechtigt, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht in Verzug ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte der Verkäuferin beim Weiterverkauf solcher Ware auf Kredit zu sichern und den Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Vor Eigentumsübergang an allen vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Erzeugnissen auf den Käufer ist dieser nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Sofern dritte Personen Zwangsvollstreckungsmassnahmen an vom Eigentumsvorbehalt erfasster Ware anstreben, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Solchenfalls werden, vorbehaltlich des Rechts der Verkäuferin, weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig. Alle vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Erzeugnisse sind vorsichtig zu behandeln und gegen Diebstahl sowie gegen Feuer- und Wasserschaden zu versichern.
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  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die auf Grund dieses oder eines anderen Vertrages gelieferte und vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware beim Käufer abzuholen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet der Verkäuferin unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche für den Minderwert der Ware, die Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises und den entgangenen Gewinn. Mit Zahlungsverzug oder wenn der Käufer mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräusserung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10.  
  11. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert derselben die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 14. Gewährleistung

  1. Sämtlichen Verkäufen liegen die allgemeinen Handelsbräuche der Rundholz- bzw. der Furnier- und Schnittholzbranche zugrunde, soweit sich nicht aus dem einzelnen Vertrag oder diesen Lieferbedingungen etwas anderes ergibt.
  2.  
  3. Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Ware den Spezifikationen gemäss Auftragsbestätigung entspricht. Jede weitergehende Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere erfolgen sämtliche Angaben und Auskünfte der Verkäuferin betreffend Eignung, Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit ihrer Produkte unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Wird die Ware vom Käufer vor Abholung oder Versand besichtigt und nicht beanstandet, so sind spätere Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Qualität, Abmessungen, Menge usw., ausgeschlossen.
  4.  
  5. Farbunterschiede bei dem Naturprodukt Holz stellen keine Mängel im Sinne dieser Gewährleistungsbestimmungen dar. Bei Furnieren sind eventuell auftretende Stärkenabweichungen bis zu 5% zu tolerieren. Als vertragsgemässes Stärkenmass gilt das Mass, mit welchem die Furniere gemessert oder geschält wurden. Die Fläche wird durch elektronische Flächenvermessung ermittelt; eventuell auftretende Abweichungen sind bis zu 3% der Fläche zu tolerieren.
  6.  
  7. Die Ware ist unmittelbar nach ihrer Ankunft am Lieferort durch den Käufer zu prüfen und allfällige Mängel sind innert 14 Tagen nach Erhalt der Ware der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung spätestens aber nach sechs Monaten schriftlich zu rügen. Bei Transportschäden und erkennbaren Schäden an der Verpackung hat der Käufer einen schriftlichen Vorbehalt auf dem Lieferschein bzw. dem Frachtbrief anzubringen und die Schäden der Verkäuferin sofort schriftlich anzuzeigen. Für Mängel, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, auch für geheime Mängel, haftet die Verkäuferin nicht. Dasselbe gilt bei Verkäufen von gefügten oder ungefügten Furnieren für solche Mängel, die erst durch die Weiterverarbeitung entstanden sind.
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  9. Die mangelhaften Kaufgegenstände sind geschlossen in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, vom Käufer sorgfältig und unentgeltlich aufzubewahren und zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten.
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  11. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft und ist ein entsprechender Mängelanspruch nach vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen, so wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl entweder eine mangelfreie Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Sollte die von der Verkäuferin gewählte Form der Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Käufer nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Alle Mängelansprüche sind nach einem halben Jahr nach Ablieferung der Ware ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche und eine Haftung der Verkäuferin für Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
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  13. Bei Lieferungen zu Sonderkonditionen bzw. bei Gratislieferungen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

§ 15. Abtretung von Rechten und Pflichten

  1. Jede Abtretung von Rechten und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

§ 16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Bei Nichtigkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Lieferbedingungen bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der eventuell unwirksamen Klauseln treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
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  3. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt schweizerischem Recht, insbesondere dem schweizerischen Obligationenrecht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
  4.  
  5. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz der Verkäuferin zuständig. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufern auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu belangen.
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  7. Gerichtsstand ist 6342 Baar, Kanton Zug, Schweiz.